Der sprachlichen Einfachheit halber wird stets der männliche Begriff verwendet. Dieser gilt in allen Fällen auch für weibliche Personen.
Unter dem Namen «Wägmacher Sarganserland» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Vereins «Wägmacher Sarganserland» ist in 7320 Sargans.
Der Verein «Wägmacher Sarganserland» fördert das Mountainbiken und vertritt als übergeordnete Instanz die Interessen der Mountainbiker im Sarganserland und den angrenzenden Regionen. Es sind dies in nicht abschliessender Aufzählung: Individualsportler, Clubs, Rennsport- und Trainingsgruppen, Bike-Treffs.
Die Haupttätigkeiten des Vereins sind:
Arbeiten im Wegunterhalt in der Region Sarganserland und angrenzenden Regionen zur Verbesserung der Mountainbike-Infrastruktur und zur Entlastung von Grundeigentümern.
Bündelung und Vertretung der Interessen der Sarganserländer Mountainbiker in einer Stimme.
Sprachrohr der Sarganserländer Mountainbiker in einem kontinuierlichen und konstruktiven Dialog mit verschiedenen Interessengruppen, namentlich aber nicht abschliessend: Behörden, Grund- und Waldbesitzer, Jagdgesellschaften, Landwirte, Naturschützer, Verein Sarganserland-Werdenberg, Verein St. Galler Wanderwege und weitere Wegenutzer (Läufer, Reiter, etc.)
Der Verein «Wägmacher Sarganserland» kann sich in weiteren Angelegenheiten engagieren, so zum Beispiel:
Aushandlung von Wegnutzungsregelungen mit verschiedenen Interessengruppen
Planung und Bau von neuen Mountainbike-Strecken im Sinne einer Entflechtung oder Aufwertung des Angebots
Planung und Bau von Strukturen, die dem Fahrtechnik-Training dienen; z.B. Skillparks, Pumptracks
Aufbereitung und Verbreitung von Informationen über die gängigsten Kommunikationskanäle, namentlich Website, Social Media und bei Bedarf im Gelände
Aktive Pressearbeit
Durchführung von Anlässen
In der Erfüllung des Vereins-Zwecks gemäss Punkt 3 können individuelle Projektgruppen gebildet werden, die mit oder ohne direkte Unterstützung des Vereins «Wägmacher Sarganserland» die verschiedenen Ziele verfolgen.
Projekte, die der Erfüllung des Vereins-Zwecks dienen, können nach Beschlussfassung mit den finanziellen Mittel des Vereins unterstützt werden.
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Der Verein «Wägmacher Sarganserland» arbeitet nicht gewinnorientiert.
Beiträgen Mitglieder
Beiträgen Gönner
Freiwilligen Unterstützungsbeiträgen aus der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand
Entlöhnung für geleistete Arbeiten
Einkünften aus Veranstaltungen
Für Verbindlichkeiten vom Verein haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Sämtliche Mittel des Vereins «Wägmacher Sarganserland» sind zur Zweckerfüllung gemäss Statuten einzusetzen.
6.1.1 Aktivmitglied
Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6.1.2 Gönner
Gönner kann werden, wer den Verein ideell und finanziell unterstützt. Gönner besitzen kein Stimmrecht.
6.1.3 Supporter
Supporter kann werden, wer den Verein ideell, aber nicht finanziell, unterstützt. Supporter haben kein Stimmrecht.
6.1.4 Partner
Mitglieder der angeschlossenen Velo- und Bikevereinen, Bike-Shops zählen als Partner und haben kein Stimmrecht.
6.1.5 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands ernannt und sind von den jährlichen Mitgliederbeiträgen befreit.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
6.2.1 Erhebung der Beiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben. Die Mitgliedschaft gilt für das entsprechende Kalenderjahr.
6.2.2 Nachschusspflicht
Es besteht keine Nachschusspflicht der Mitglieder zur Deckung eines allfälligen Verlustes des Vereins.
6.3.1 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6.3.2 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 2 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins oder anderen Gründen vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
6.4.2 Vorstandsmitglieder
Vorstandsmitglieder verpflichten sich zur Wahrnehmung der Aufgaben, welche zur Führung des Vereins, resp. im Vereinsvorstand anfallen.
6.4.1 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder verpflichten sich mit persönlichem Arbeitseinsatz (mind. einmal pro Jahr) die Aufgaben und Interessen des Vereines wahrzunehmen. Ebenfalls wird ein Erscheinen an der Generalversammlung vorausgesetzt.
Die Organe des Vereins «Wägmacher Sarganserland» sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
7.1.1 Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins «Wägmacher Sarganserland» für sämtliche Angelegenheiten zuständig, welche nicht in der Kompetenz eines anderen Organs liegen. Insbesondere hat sie folgende unübertragbare Befugnisse:
Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vereinsvorstandes
Genehmigung des Jahresbudgets
Festlegung der Jahresbeiträge
Statutenänderungen
Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Vereinen
Ausschluss von Mitgliedern
Genehmigung von Reglementen
Alle übrigen Aufgaben, die nicht dem Vereinsvorstand obliegen
7.1.2 Beschlussfassung
Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
7.1.3 Ordentliche Mitgliederversammlung, Einladung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich vor Ort oder in digitaler Form statt. Die Einladung mit den Traktanden hat mindestens 20 Tage zuvor zu erfolgen.
7.1.4 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge an die Mitgliederversammlung seitens der Mitglieder sind dem Vorstand bis 10 Tage vor dem Versammlungstermin zuzustellen.
7.1.5 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
7.2.1 Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
7.2.2 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
7.2.3 Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Vertretung des Vereins gegenüber der Öffentlichkeit, Privaten und Behörden;
Einladung zur Mitgliederversammlung
Rechnungsführung und Vermögensverwaltung
Vollzug von Vereinsbeschlüssen
Verwaltung der Mitgliederdaten
Ausarbeitung von Reglementen
Alle übrigen Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen
7.2.4 Unterschriftsberechtigung
Präsident, Vizepräsident oder Co-Präsident und Kassier sind für Ausgaben und Verbindlichkeiten einzelunterschriftsberechtigt.
7.2.5 Vorzeitiges Ausscheiden, Ersatz
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson, welche bis zur nächsten Mitgliederversammlung interimistisch tätig ist.
Die Generalversammlung wählt freiwillig einen Rechnungsrevisor oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Die Vereinsversammlung kann, sofern mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür aussprechen, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens die Vereinsversammlung einzuberufen.
Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen darf ausschliesslich wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreiten Institutionen mit Sitz in der Schweiz zugewendet werden. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Für Unfälle und für Schäden irgendwelcher Art übernimmt der Verein «Wägmacher Sarganserland» keine Verantwortung. Er kann eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 04.03.2025 genehmigt.
Sargans,
Lukas Kessler (Präsident)
Christian Rutzer (Vizepräsident)